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Roman Herzog: „Stoppt den Europäischen Gerichtshof!“

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Roman Herzog: „Stoppt den Europäischen Gerichtshof!“ Empty Roman Herzog: „Stoppt den Europäischen Gerichtshof!“

Beitrag  Admin Do Apr 30, 2009 4:53 am

Roman Herzog: „Stoppt den Europäischen Gerichtshof!“
Allgemein, Gesetzesänderung

In einem vom Großteil der Medien leider unbeachteten Beitrag in der Montagsausgabe der FAZ (8.9.2008) hat sich Altbundespräsident Roman Herzog scharf gegen die Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewandt. Herzog, der vor seiner Amtszeit als Bundespräsident jahrelang Richter am Bundesverfassungsgericht und letztlich ab 1987 dessen Präsident war, warnt in seinem Aufsatz vor der exzessiven Rechtsprechung des EuGH, die immer häufiger gesetzgeberische Funktionen erfüllt und den Kompetenzbereich des Gerichtshofes ständig erweitert, während gleichzeitig originäre Rechte der Mitgliedsstaaten ausgehöhlt würden.

Herzog macht seine Kritik an mehreren Beispielen in der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs, v.a. aber an der sogenannten Mangold-Entscheidung deutlich.
Hierin erklärte der EuGH eine Regelung, die im Zuge der Reformen des Arbeitsmarktes getroffen wurde. Nach deutschem Recht durften Arbeitnehmer, die über 52 Jahre als waren, uneingeschränkt befristete Arbeitsverhältnisse eingehen; so sollte der hohe Kündigungsschutz aufgelockert werden und gerade ältere Menschen wieder die Chance erhalten, leichter Arbeit zu finden. Diese Regelung verstieß nach Ansicht des EuGH gegen die von der Europäischen Union (EU) erlassene Antidiskriminierungsrichtlinie.

Herzogs Kritik an diesem Urteil, das auch in der sonstigen Fachpresse mehrheitlich negativ gesehen wurde:
Erstens gehört die Arbeits- und Sozialpolitik zu den Kernkompetenzen der Mitgliedsstaaten. Die EU darf nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig werden, wenn sie für die Problemlösung besser geeignet ist als die Mitgliedsstaaten selbst. Voraussetzung ist, daß es sich um eine Frage mit grenzüberschreitender Auswirkung handelt.

Der Altbundespräsident macht anhand weiterer Entscheidungen des EuGH deutlich, daß sich dieser immer mehr als Gesetzgeber gebärdet, was weder vom Zustimmungsgesetz des Bundestages zum EU-Vertrag noch von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt ist.

Der EuGH erfindet nach Herzogs Ansicht neues EU-Recht. Dort, wo die EU keine Kompetenzen hat, entwickelt der EuGH abenteuerliche Begründungen, wieso sie doch eingreifen dürfte. Ein Argument des EuGH in einem dieser Fälle: „Grundsätzlich fällt das Strafrecht ebenso wie das Strafprozeßrecht auch nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Dies kann den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht daran hindern, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu ergreifen, die seiner Meinung nach erforderlich sind”.
Der EuGH ignoriert nach Herzog konsequent, systematisch und bewußt zentrale Grundsätze der abendländischen richterlichen Rechtsauslegung.

Er begründet Entscheidungen unsauber, übergeht den Willen des Gesetzgebers und erfindet Rechtsgrundsätze, die er dann später wieder heranzieht, um neue Entscheidungen zu begründen. So höhlt er systematisch den Kernbereich der nationalen Zuständigkeiten aus.
Als Wächter der Subsidiarität und als Schützer der Belange der Mitgliedstaaten ist der EuGH daher nach Herzogs Meinung nicht geeignet. Er hofft daher, daß das Bundesverfassungsgericht seine noch vorhandene Kompetenz wahrnimmt und bezüglich einer neuen Entscheidung über das Mangold-Urteil dem EuGH Schranken setzt. Sollte es dies nicht tun, sieht Herzog für das Bundesverfassungsgericht fast keine Chancen mehr, den Einfluß des EuGH zu stoppen.
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Beitrag  Gast So Dez 13, 2009 8:40 pm

Admin schrieb:Roman Herzog: „Stoppt den Europäischen Gerichtshof!“
Allgemein, Gesetzesänderung

In einem vom Großteil der Medien leider unbeachteten Beitrag in der Montagsausgabe der FAZ (8.9.2008) hat sich Altbundespräsident Roman Herzog scharf gegen die Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewandt. Herzog, der vor seiner Amtszeit als Bundespräsident jahrelang Richter am Bundesverfassungsgericht und letztlich ab 1987 dessen Präsident war, warnt in seinem Aufsatz vor der exzessiven Rechtsprechung des EuGH, die immer häufiger gesetzgeberische Funktionen erfüllt und den Kompetenzbereich des Gerichtshofes ständig erweitert, während gleichzeitig originäre Rechte der Mitgliedsstaaten ausgehöhlt würden.

Herzog macht seine Kritik an mehreren Beispielen in der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs, v.a. aber an der sogenannten Mangold-Entscheidung deutlich.
Hierin erklärte der EuGH eine Regelung, die im Zuge der Reformen des Arbeitsmarktes getroffen wurde. Nach deutschem Recht durften Arbeitnehmer, die über 52 Jahre als waren, uneingeschränkt befristete Arbeitsverhältnisse eingehen; so sollte der hohe Kündigungsschutz aufgelockert werden und gerade ältere Menschen wieder die Chance erhalten, leichter Arbeit zu finden. Diese Regelung verstieß nach Ansicht des EuGH gegen die von der Europäischen Union (EU) erlassene Antidiskriminierungsrichtlinie.

Herzogs Kritik an diesem Urteil, das auch in der sonstigen Fachpresse mehrheitlich negativ gesehen wurde:
Erstens gehört die Arbeits- und Sozialpolitik zu den Kernkompetenzen der Mitgliedsstaaten. Die EU darf nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig werden, wenn sie für die Problemlösung besser geeignet ist als die Mitgliedsstaaten selbst. Voraussetzung ist, daß es sich um eine Frage mit grenzüberschreitender Auswirkung handelt.

Der Altbundespräsident macht anhand weiterer Entscheidungen des EuGH deutlich, daß sich dieser immer mehr als Gesetzgeber gebärdet, was weder vom Zustimmungsgesetz des Bundestages zum EU-Vertrag noch von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt ist.

Der EuGH erfindet nach Herzogs Ansicht neues EU-Recht. Dort, wo die EU keine Kompetenzen hat, entwickelt der EuGH abenteuerliche Begründungen, wieso sie doch eingreifen dürfte. Ein Argument des EuGH in einem dieser Fälle: „Grundsätzlich fällt das Strafrecht ebenso wie das Strafprozeßrecht auch nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Dies kann den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht daran hindern, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu ergreifen, die seiner Meinung nach erforderlich sind”.
Der EuGH ignoriert nach Herzog konsequent, systematisch und bewußt zentrale Grundsätze der abendländischen richterlichen Rechtsauslegung.

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Beitrag  Admin Mo Dez 14, 2009 5:25 am

Admiral Schniewind schrieb:
Admin schrieb:Roman Herzog: „Stoppt den Europäischen Gerichtshof!“
Allgemein, Gesetzesänderung

In einem vom Großteil der Medien leider unbeachteten Beitrag in der Montagsausgabe der FAZ (8.9.2008) hat sich Altbundespräsident Roman Herzog scharf gegen die Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewandt. Herzog, der vor seiner Amtszeit als Bundespräsident jahrelang Richter am Bundesverfassungsgericht und letztlich ab 1987 dessen Präsident war, warnt in seinem Aufsatz vor der exzessiven Rechtsprechung des EuGH, die immer häufiger gesetzgeberische Funktionen erfüllt und den Kompetenzbereich des Gerichtshofes ständig erweitert, während gleichzeitig originäre Rechte der Mitgliedsstaaten ausgehöhlt würden.

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Beitrag  Autonomie Mo Dez 14, 2009 7:22 am

Admin, ein sehr guter Beitrag. Very Happy

Ein wahres Juwel in der Forenwelt.

Gruß
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Beitrag  Admin Sa Dez 19, 2009 12:50 pm

Autonomie schrieb:Admin, ein sehr guter Beitrag. Very Happy

Ein wahres Juwel in der Forenwelt.

Gruß

Nun Italien hat nen Haufen auf das EGH- Urteil zu Kruzifix gemacht
Die Schwz wirds wohl genauso mit dem Einspruch zum Minarett-Verbot machen ...

in dem Gericht gegen Kruzifix-Italien sassen übrigens bei den 5 Richtern ein SERBE muslimischen Glaubens und ein Musel- TÜRKE

Beides Nationalitäten , die NICHT in der EU vertreten sind !!
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Beitrag  Gast So Dez 20, 2009 5:49 pm

Admin schrieb:
Admiral Schniewind schrieb:
Admin schrieb:Roman Herzog: „Stoppt den Europäischen Gerichtshof!“
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Herzogs Kritik an diesem Urteil, das auch in der sonstigen Fachpresse mehrheitlich negativ gesehen wurde:
Erstens gehört die Arbeits- und Sozialpolitik zu den Kernkompetenzen der Mitgliedsstaaten. Die EU darf nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig werden, wenn sie für die Problemlösung besser geeignet ist als die Mitgliedsstaaten selbst. Voraussetzung ist, daß es sich um eine Frage mit grenzüberschreitender Auswirkung handelt.

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Beitrag  Admin So Dez 20, 2009 6:40 pm

Admiral Schniewind schrieb:
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Admiral Schniewind schrieb:
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Was soll der Mist ? deine Argumentation ist ja aus der dreiviertel leeren Werkzeugkiste von Musels ??
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Beitrag  Gast So Dez 20, 2009 9:42 pm

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Moin, Christel, Jehovel, Buddel, Hindel oder was auch immer Du denkst, was Du wärest.
Ich reagiere auf Deinem Mist in einer Sprache, die selbst Du verstehst.
Und benutze gerne Deine "Methoden."
Ahoi an alle Affen im Löwenkostüm!

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