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Religionsfreiheit in Deutschland HOCHINTERESSANT

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Beitrag  Admin So Jun 14, 2009 5:05 pm

Wegen der Länge geht der ganze Vortrag nicht in den Thread .. Bitte unbedingt Link anklicken und KOMPLETT lesen !!!!!!!

Religionsfreiheit in Deutschland
================================

Karl Albrecht Schachtschneider
Nürnberg, 20. März 2009


Die Darlegung der Religionsfreiheit in Deutschland ist eine schwierige Angelegenheit.
Die Dogmatik der Religionsfreiheit ist in den sechzig Jahren der Bundesrepublik
Deutschland nicht sehr weit gediehen.

Die Problematik wurde einseitig betrachtet, weil
es lange keine wirklichen Probleme der Religionsausübung in Deutschland gab.
Es gab
die Auseinandersetzung um die Kopftücher muslimischer Lehrerinnen (BVerfGE 108,
282 ff.) und die um das Schächten (BVerfGE 104, 337 ff.). Das sind angesichts der
großen Problematik, welche der Religionspluralismus nunmehr in Deutschland stellt,
eher Randfragen.
Die Dogmatik der Religionsfreiheit ist anhand vornehmlich der christlichen
Religionen, die in Deutschland bestimmend waren, entwickelt worden. Weitestgehend
ist Neuland zu betreten. Die Dogmatik ist zu vertiefen, ja im Grundsätzlichen zu
bedenken.

Der Islam, der die neuen Probleme aufwirft, ist eine Religion, allgemein anerkannt
als eine Weltreligion, eine der großen Weltreligionen. Das sagt wenig über die
Verfassungsrechtslage, weist aber auf Artikel 4 des Grundgesetzes, die sogenannte Religionsfreiheit,
hin. Deren Gegenstand und deren Grenzen müssen definiert werden. Ich
kann das in der kurzen Zeit nur skizzieren.

1. Allein schon der Religionsbegriff ist streitbar und mehr als strittig. Es gibt etwa einhundert
Angebote eines Religionsbegriffs. Aufschlußreich ist der Begriff der Religionsfreiheit
der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (AEMR). In Art. 18 heißt es:
„Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu
wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung,
Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.“
Ähnlich, aber doch eher vorsichtiger, heißt es in Art. 18 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1966 (IPbürgR),
welcher die Menschenrechtserklärung näher entfaltet:

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener
Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch
Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion
oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen
würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte
und -freiheiten anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls
des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung
ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.“
In der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats
vom 4. November 1950 (EMRK) heißt es enger in Art. 9:

(1) „Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln,
und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam
mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren
von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz
der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer.“

Das Menschenrecht der Religionsfreiheit umfaßt somit außer der Freiheit, eine Religion
zu haben und zu wechseln, die Freiheit seine Religion zu „bekunden“ bzw. zu „bekennen“.
Das kann allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat,
durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst oder Vollziehung von Riten (und auch Bräuchen),
aber auch durch Unterricht geschehen. Es bleibt aber immer nur die Freiheit, die
Religion zu bekunden oder zu bekennen, also die Bekenntnisfreiheit. Diese schließt ein,
die Religion weiterzugeben, also die Kinder in der Religion zu unterrichten. Das macht
2
Absatz 3 von Art. 18 IPbürgR genauso deutlich Absatz 2 des 9 EMRK; denn nur für die
Bekundungs- bzw. Bekenntnisfreiheit wird überhaupt eine Einschränkung, die nur durch
Gesetz erfolgen darf, geregelt. Eine allgemeine Religionsausübungsfreiheit kennen somit
den Menschenrechtstexte nicht. Auch die in Art. 18 AEMR und Art. 18 IPbürgR genannte
„Ausübung“ ist lediglich eine Form der Bekundung. In Art. 9 EMRK kommt das
Wort Ausübung nicht vor. Das Menschenrecht der Religionsfreiheit ist somit auf das religiöse
Bekenntnis begrenzt und umfaßt nicht das Leben und Handeln nach der Religion.
Dem entspricht auch der Text des deutschen Grundrechts, der, schlagwortartig formuliert,
Religionsfreiheit. Art. 4 Abs. 1 GG erklärt „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens
und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ für „unverletzlich“.
Weniger präzise als die Texte der Menschenrechtserklärung ist freilich Absatz
2 des Art. 4 GG, der lautet:

„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“.
Eine Interpretation beider Absätze des deutschen Grundrechts ergibt lege artis, daß die
Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung nicht mehr Rechte gibt als die menschenrechtlichen
Texte, nämlich das Recht zum religiösen Kultus, insbesondere zum
Gottesdienst, das Recht, kultische Bräuche und Riten zu praktizieren, soweit das dem
Bekenntnis dient, aber auch die Religion durch Unterricht weiterzugeben, zusammengefaßt,
öffentlich oder privat die Religion zu bekennen.

Keinesfalls kann das Grundrecht
des Art. 4 Abs. 2 GG, die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung also, weitere
Rechte einer Religionsfreiheit geben als Absatz 1 dieser Vorschrift. Dann hätte dieses
Grundrecht nicht in den Grundrechtstext aufgenommen werden müssen, weil das
Recht, eine Religion zu haben und zu bekennen notwendige Grundlage eines Rechts ungestörter
Religionsausübung wäre.
Daß nicht Absatz 2 des Art. 4 GG, sondern Absatz 1
dieses Grundrechts die geschützte Religionsfreiheit nicht anders als die Menschenrechtserklärungen
bestimmt, werden die folgenden systemischen Argumente nicht nur bestätigen,
sondern geradezu erzwingen.
Dennoch ist einzuräumen, daß die Formulierung des
deutschen Grundrechts der (sogenannten) Religionsfreiheit nicht recht gelungen ist.

Die
vom Wortlaut in Verbindung mit der Systematik der ersten beiden Absätze des Artikel 4
des Grundgesetzes gebotene enge Dogmatik im Sinne einer (schlagwortartig gesagt) religiösen
Bekenntnisfreiheit wird durch Art. 136 WRV (Weimarer Reichverfassung) bestätigt,
der nach Art. 140 GG Bestandteil dieses Grundgesetzes ist. In Absatz 1 des Art.
136 WRV heißt es:

„Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die
Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt“.

Diese Vorschrift klärt den Vorrang der staatlichen Rechtsordnung vor der Ausübung der
Religionsfreiheit. Dieses Rangverhältnis wird durch Absatz 2 des Art. 136 WRV bestätigt:
„Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen
Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis“.
Diese Regelung betrifft wiederum nur das Bekenntnis der Religion und nicht mehr. Die
Auslegung des Art. 4 GG muß mit Art. 136 WRV übereinstimmen, im übrigen auch mit
den weiteren aus der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz übernommenen
Artikel. Auch Art. 141 WRV handelt wiederum nur von dem „Bedürfnis nach Gottesdienst
und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen
Anstalten“, nicht von sonstigen religiös bestimmten Handlungen.

Die Praxis und herrschende Lehre in Deutschland verbindet die beiden ersten Absätze
des Artikels 4 des Grundgesetzes zu einem Grundrecht der Glaubens- oder Religionsfreiheit
(BVerfGE 104, 337 (346 f.); 108, 182 (297); st. Rspr.; etwa v.
Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Komm., 5. Aufl. 2005, Art. 4 Abs. 1, 2, Rdn. 10,
37 ff.) und dogmatisiert dieses Grundrecht nach Absatz 2 der Vorschrift, also als Gewährleistung
ungestörter Religionsausübung. Dieses Grundrecht wird als Religionsfreiheit
extensiv entfaltet (BVerfGE 24, 236 (246); 35, 366 (376)). Es soll das Recht schützen,
so zu leben und zu handeln, wie es die Religion gebietet (BVerfGE 32, 98 (106);
108, 282 (297); Ch. Starck, a.a.O., Art. 4 Abs. 1, 2, Rdn. 37).

Das Bundesverfassungsgericht
hat in der Kopftuchentscheidung ausgesprochen:
„Es (sc.: das Grundrecht der Glaubensfreiheit) erstreckt sich nicht nur auf die innere
Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit,
seinen Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht
des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten
und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Das betrifft nicht
nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die
ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige
bestimmen“ (BVerfGE 108, 282 (297), so schon BVerfGE 32, 98 (106 f.); 33, 23
(28); 41, 29 (49)).
Wenn das die Rechtslage ist, gnade uns Gott.


Eine Religionsfreiheit schützt das Grundgesetz
nicht,
schon gar nicht eine derart weitgehende. Es schützt die Freiheit des Glaubens,
des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
und eben die, richtigerweise abhängig zu verstehende, Religionsausübung. Auch Art.
4
136 WRV handelt nur von der „Ausübung der Religionsfreiheit“. Ein Grundrecht der
Religionsfreiheit hätte einen weitergehenden Gehalt.
Religionsfreiheit ist eine Metapher in der politischen aber auch rechtlichen Diskussion,
welche freilich nicht nur die Sprache des Grundrechts, sondern auch dessen Dogmatik
bestimmt. Daß eine Religionsgemeinschaft berechtigt wäre, die politischen Verhältnisse
umzuwälzen, weil das von ihrer Religion gefordert sei, läßt sich dem Grundrecht des
Art. 4 GG nicht abgewinnen. Der Islam ist nicht anders als das Christentum eine Schriftreligion.
Einer solchen kann eine Lebensordnung insgesamt abgewonnen werden, wie
das der Islam, jedenfalls in den theokratischen Staaten, auch praktiziert. Das Christentum
entfaltet sich demgegenüber (jedenfalls im gegenwärtigen Deutschland, zumal seit
dem Zweiten vatikanischen Konzil) im Rahmen der Ordnung des Staates, jedenfalls weitestgehend,
wenn auch manche Christen damit Schwierigkeiten haben, zumal die Priesterbruderschaft
St. Pius X. Die Texte der heiligen Schriften, welche Verbindlichkeit für
das Leben und Handeln der Gläubigen beanspruchen, kann ich heute nicht darlegen,
schon gar nicht, welche Texte durchgesetzt werden.
Die Verbindlichkeit dieser Texte ist in den verschiedenen Staaten des Islam wie des
Christentums, aber auch in Ländern anderer Religionen, unterschiedlich, aber auch die
einzelnen Gläubigen messen den Texten ihrer Religion unterschiedliche Verbindlichkeit
zu. Die Durchsetzung der Texte hängt allemal auch von den Möglichkeiten diese durchzusetzen
ab. Religionsfreiheitlich ist zu definieren, welcher Teil der Schriften überhaupt
grundrechtlich geschützt ist, wenn die Religionsfreiheit den Texten gemäß als Religionsbekenntnisfreiheit
und religiöse Kultusfreiheit dogmatisiert wird. Grundsätzlich beansprucht
eine Religion höchste Verbindlichkeit für den Menschen; denn der Glaube an
den allmächtigen Gott zwingt zur Unterwerfung des Lebens und Handelns unter dessen
Gebot. Das gilt in besonderem Maße für die Religionen, welche ein Leben nach dem
Tode verheißen, ein Leben das nur dann das ewige Heil verspricht, wenn das Leben vor
dem Tode gottgefällig war.
Die gerichtliche Praxis und die dieser folgende Lehre orientiert den Begriff der Religionsausübung
an der christlichen Religion und deren Praxis. Auch die religiösen Pflichten
des Christen gehen durchaus weiter als das was in Deutschland gelebt wird, weil die
deutsche Rechtsordnung es nicht zuläßt, ganz dem christlichen Glauben gemäß zu leben.
Das gilt erst recht für den Islam und das Handeln und Leben der Muslime.Allein schon
der Schutzbereich, den das Grundrecht der Religion mit seinen Texten absteckt, ist eng
und schützt ein Leben und Handeln nicht in dem Umfang, welcher den heiligen Schriften
entspricht. Keinesfalls kann sich ein Gläubiger oder eine Glaubensgemeinschaft auf
5
den Schutz der Religion berufen, wenn er diesen Schriften die Rechtsordnung insgesamt
oder auch nur weitgehend abgewinnen will.
2. Nicht weniger wichtig und kritisch als der Begriff der Religion in dem Grundrecht der
(sogenannten) Religionsfreiheit ist für die religionsrechtliche Lage des Christentums und
des Islams wie jeder anderen Religion der Begriff der Freiheit. Die rechtliche Lehre von
der Freiheit ist wegen der Fundamentalität der Freiheit im modernen Staat folgenreicher
als die Dogmatik jedes anderen Begriffs. Das Leben in Deutschland und Europa, aber
auch in den meisten anderen Staaten ist durch ein Mißverständnis des Freiheitsbegriffs
bestimmt. Der Freiheitsbegriff ist systembestimmend und muß demgemäß systemisch
definiert werden. Vor allem muß er dem Wortlaut der politischen Texte gemäß gelesen,
aber auch so verstanden werden, daß sein Begriff nicht das eigentliche System vergewaltigt
oder dessen innere Einheit beschädigt. Das Verfassungsgesetz, das Grundgesetz,
muß eine Verfassung der Freiheit und damit eine Verfassung der Gleichheit und der
Brüderlichkeit sein, wenn es der Verfassung des Menschen und damit der Menschheit
des Menschen entsprechen soll. Die Verfassung, die mit uns geboren ist, muß sich in der
Rechtsdogmatik behaupten, wenn das Grundgesetz seinem Leitprinzip genügen will,
nämlich der Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Denn diese zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Gerade darum bekennt sich das deutsche
Volk zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1
Abs. 1 und Abs. 2 GG).

http://bpeinfo.wordpress.com/religionsfreiheit-in-deutschland/
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Beitrag  TapsiCat So Jun 14, 2009 7:00 pm

Es wird immer unerträglicher in Deutschland , mit solchen Migranten !

Seit fast drei Jahren sitzt der Arbeitskreis „Islam und Schule“ nun schon an der Broschüre. Darunter auch Volker Steffens, Schulleiter der Thomas-Morus-Hauptschule in Neukölln Gleich zu Beginn ließ er dafür Lehrer ihre Erlebnisse mit ihren muslimischen Schülern aufschreiben. Schlimm, was die Pädagogen niederschrieben:

Eine Rangelei zwischen einem türkischen Schüler (12) und einem Mädchen. Die Lehrerin geht dazwischen, wird von dem Jungen voll Hass angeschrien:
„Du wirst schon sehen, was aus deinem Land wird, bald kommen alle meine Leute in dein Land und dann gehört dieses Land uns. Dann kann deine deutsche Schlampe (das deutsche Mädchen) und du sehen, wo ihr bleibt.“


Ein Junge (12) arabischer Herkunft kommt fast jeden Morgen zu spät.
Seine Begründung:
Er müsse nicht so früh aufstehen, denn Allah schlafe auch so lange
und der Tag geht nur für die Deutschen so früh los, weil die ja arbeiten müssen.



Ein arabischer Schüler zu seiner Lehrerin: „Ich gebe Ihnen nicht die Hand, Sie sind eine Frau und deutsch.“



http://www.bild.de/BILD/berlin/aktuell/2008/08/08/berliner-lehrer/ueber-broschuere-wie-man-mit-muslimischen-schuelern-umgehen-soll.html


Wann folgen endlich die Ausweisungen solcher widerlichen, überwiegend moslemischen Ausländer aus DEUTSCHLAND ?

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Beitrag  Admin So Jun 14, 2009 7:36 pm

TapsiCat schrieb: Es wird immer unerträglicher in Deutschland , mit solchen Migranten !

Seit fast drei Jahren sitzt der Arbeitskreis „Islam und Schule“ nun schon an der Broschüre. Darunter auch Volker Steffens, Schulleiter der Thomas-Morus-Hauptschule in Neukölln Gleich zu Beginn ließ er dafür Lehrer ihre Erlebnisse mit ihren muslimischen Schülern aufschreiben. Schlimm, was die Pädagogen niederschrieben:

Eine Rangelei zwischen einem türkischen Schüler (12) und einem Mädchen. Die Lehrerin geht dazwischen, wird von dem Jungen voll Hass angeschrien:
„Du wirst schon sehen, was aus deinem Land wird, bald kommen alle meine Leute in dein Land und dann gehört dieses Land uns. Dann kann deine deutsche Schlampe (das deutsche Mädchen) und du sehen, wo ihr bleibt.“


Ein Junge (12) arabischer Herkunft kommt fast jeden Morgen zu spät.
Seine Begründung:
Er müsse nicht so früh aufstehen, denn Allah schlafe auch so lange
und der Tag geht nur für die Deutschen so früh los, weil die ja arbeiten müssen.



Ein arabischer Schüler zu seiner Lehrerin: „Ich gebe Ihnen nicht die Hand, Sie sind eine Frau und deutsch.“



http://www.bild.de/BILD/berlin/aktuell/2008/08/08/berliner-lehrer/ueber-broschuere-wie-man-mit-muslimischen-schuelern-umgehen-soll.html


Wann folgen endlich die Ausweisungen solcher widerlichen, überwiegend moslemischen Ausländer aus DEUTSCHLAND ?


Bei Vietnamesen hatte man doch auch "Massenabschiebung " letzte Woche ??

Bei Musels haben die Politiker die Hosen gestrichen voll

ausserdem müsste man eine Airbus 380-Flotte mieten um all die straffälligen "massabzuschieben"
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Religionsfreiheit in Deutschland  HOCHINTERESSANT Empty Re: Religionsfreiheit in Deutschland HOCHINTERESSANT

Beitrag  Autonomie Mi Jun 17, 2009 12:53 pm

Aus bestimmten Gründen konnte ich Migranten seid 30 Jahren wirklich beobachten.

Mir fiel mehr als deutlich auf, das sich deren Benehmen ab Ende der 80' Jahre spürbar verschlechterte.

Ab Mitte der 90' Jahre war es dann mehr als offensichtlich.

Schlagt mich, foltert mich.....aber ich werde es immer wieder sagen, dies hatt vorwiegend mit Rot-Grün zu tun, vor allen Grün.
Mad

Gruß
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